Statute of RWI
Statute, available only in German
Name, Sitz und Zweck
The Institute has the legal form of a registered association. All relations within the association and to the public are documented in a statute. As this statute has a quasi legal character, it is not translated.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen "Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung". Er hat seinen Sitz in Essen und ist am 27. Mai 1943 in das Vereinsregister eingetragen worden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die wirtschaftswissenschaftliche Forschung, insbesondere auch die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für wirtschaftspolitische Entscheidungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Forschungsvorhaben sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten sollen nach Möglichkeit veröffentlicht werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 3
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) an den Zielen des Instituts interessierte Firmen,
b) Körperschaften des öffentlichen Rechts,
c) soziale und wirtschaftliche Organisationen.
2. Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand mit Angabe des vorgesehenen Jahresbeitrages. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung;
b) durch Kündigung seitens des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres; sie ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand zu erfolgen;
c) durch Ausschluss aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund; gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;
d) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von den bis zum Datum des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen. Ansprüche irgendwelcher Art an das Vermögen des Vereins entstehen bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
Mitgliedsbeiträge
§ 4
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitgliedes überlassen bleibt; die Mitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag jährlich fest.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Wissenschaft im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
Ehrenmitglieder
§ 5
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Institut oder um die wirtschaftswissenschaftliche Forschung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder; sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.
Mitgliederversammlung
§ 7
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz des Vereins statt, möglichst in der ersten Hälfte des Jahres.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Verwaltungsrat ihre Einberufung beschließt,
b) mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
3. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ein Vertreter des Forschungsbeirates, die Vertreter des Betriebsrates und der leitenden Angestellten nach § 8, Ziffer 1, Absatz 2 einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit Aufgabe der Briefe zur Post.
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrates und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
c) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 8 Ziffer 1 f),
d) Wahl des Rechnungsprüfers,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Entscheidung über die Berufung nach § 3, Ziffer 3c),
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Berufung der Mitglieder des Forschungsbeirates.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und von einem Mitglied des Vorstandes des Instituts zu unterzeichnen ist.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
8. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder; die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben sein.
Verwaltungsrat
§ 8
1. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens 10, höchstens jedoch 15 Personen angehören, die möglichst aus dem Kreise der Mitglieder zu wählen und geeignet sind, die Belange des Instituts wahrzunehmen und zu fördern. Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem Präsidenten der Gesellschaft der Freunde und Förderer des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung
b) dem Vorsitzenden des Betriebsrates
c) einem Vertreter des Fachressorts der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
d) einem Vertreter des Fachressorts der Bundesregierung
e) dem Vorsitzenden des Forschungsbeirates
f) bis zu zehn weiteren Mitgliedern.
Ein weiteres Mitglied des Betriebsrates sowie ein Vertreter der Leitenden Angestellten des Instituts sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen.
2. Die unter c) und d) genannten Vertreter der Fachressorts werden von diesen entsandt. Sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrats ihrerseits vertreten lassen. Die unter f) genannten Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt bis zum Ende der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter, die den Vorsitzenden vertreten, wenn dieser verhindert ist.
4. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden wenigstens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz des Vereins, in der Regel vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und von ihm geleitet. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Briefe zur Post.
Eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrates ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Einrichtung können die Vertreter der Fachressorts der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Bundesregierung nicht überstimmt werden.
6. Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins von besonderem Gewicht oder finanzieller Tragweite,
b) Beratung des jährlichen Forschungsprogramms,
c) Zustimmung bei der Übernahme weiterer und Einstellung bisheriger Aufgaben,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über das Programmbudget,
g) Beschlussfassung über die Berufungsordnung für die Wahl des Präsidenten,
h) Entscheidung über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3, Ziffer 2,
i) Entgegennahme der Jahresrechnung.
7. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
9. Der Vorstand kann für den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Vorstand
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
2. Der Präsident sollte Hochschullehrer sein, der in der empirischen Wirtschaftsforschung ausgewiesen ist. Er wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag einer Berufungskommission gewählt. Näheres regelt die Berufungsordnung, die der Verwaltungsrat beschließt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Präsident leitet die wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts im Benehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern.
5. In Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern wird der Verein durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
7. Der Vorstand insgesamt hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung des Forschungsprogramms nach Stellungnahme des Forschungsbeirates und Beratung im Verwaltungsrat.
b) Aufstellung des Programmbudgets, der Jahresrechnung und Erstellung des Jahresberichtes.
c) Berufung der Leitenden Angestellten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertretern. Abschluss der Arbeitsverträge mit allen Mitarbeitern des Instituts.
8. Die Mitglieder des Vorstands können eine der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung sowie den Ersatz ihrer Auslagen erhalten.
Forschungsbeirat
§ 10
1. Zur wissenschaftlichen Beratung des Instituts wird ein Forschungsbeirat gebildet.
2. Dem Forschungsbeirat gehören mindestens 6, höchstens jedoch 12 international angesehene, im Berufsleben stehende externe Wissenschaftler oder andere Sachverständige auf dem Forschungsgebiet des Instituts, auch aus dem Ausland, an.
3. Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden durch die Mitgliederversammlung berufen.
4. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Der Nachfolger eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wird für die jeweilige Restlaufzeit berufen.
5. Der Forschungsbeirat hat folgende Aufgaben
a) Wissenschaftliche Begleitung, Beratung und Bewertung der Arbeiten des Instituts,
b) Bewertung des Forschungsprogramms des Instituts,
c) Bericht über die Bewertung gegenüber dem Verwaltungsrat,
d) Förderung der Arbeiten des Instituts.
6. Der Forschungsbeirat soll mindestens zweimal pro Jahr zusammentreten.
7. Der Forschungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Der Forschungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Die Mitglieder des Forschungsbeirates, der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Forschungsbeirates haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
10. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Auflösung des Vereins
§ 11
1. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die unter Einhaltung der Fristen und Formen gemäß § 7 einberufen wurde.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei unzureichender Beteiligung an dieser Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats - nicht aber für denselben Tag - eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Forschungszwecke zu verwenden hat.
(Geänderte Fassung gemäß Beschlussfassung der Mitglieder im November 2010; eingetragen in das Vereinsregister am 22.12.2010.)
Information
For further information please contact
Sabine Reinhard
Phone: +49 (201) 8149-239
